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Absolutes Halteverbot Rosenstraße in Hassenbach

Aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs erlässt der Markt Oberthulba

als zuständige Straßenverkehrsbehörde nach §§ 44 und 45 Straßenverkehrsordnung (StVO) folgende

Anordnung:

§ 1

In Hassenbach wird durch Verkehrszeichen 283 „Absolutes Halteverbot“ auf die Parkverbots-Regelung im Bereich von Wendeplatten hingewiesen.

§ 2

Diese Anordnung tritt mit der Aufstellung der amtlichen Verkehrszeichen in Kraft und endet mit deren Beseitigung.

§ 3

Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung sind nach § 49 StVO Ordnungswidrigkeiten im Sinn des § 24 StVG und werden mit Geldbußen gemäß § 17 OWiG geahndet.

Oberthulba, 15.04.2025

Mario Götz
1. Bürgermeister

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