Absolutes Halteverbot Brunnenstraße in Hassenbach
Aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs erlässt der Markt Oberthulba
als zuständige Straßenverkehrsbehörde nach §§ 44 und 45 Straßenverkehrsordnung (StVO) folgende
Anordnung:
§ 1
Im Vorhof des Feuerwehrhauses Brunnenstraße 9 wird ein Absolutes Halteverbot angeordnet. Hierzu wird am Feuerwehrhaus das Verkehrszeichen 283 „Absolutes Halteverbot“ mit dem Zusatzzeichen „Feuerwehrausfahrt freihalten“ aufgestellt.
§ 2
Diese Anordnung tritt mit der Aufstellung der amtlichen Verkehrszeichen in Kraft und endet mit deren Beseitigung.
§ 3
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung sind nach § 49 StVO Ordnungswidrigkeiten im Sinn des § 24 StVG und werden mit Geldbußen gemäß § 17 OWiG geahndet.
Oberthulba, 15.04.2025
Mario Götz
1. Bürgermeister