Absolutes Halteverbot An der Eiche in Schlimpfhof
Aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs erlässt der Markt Oberthulba
als zuständige Straßenverkehrsbehörde nach §§ 44 und 45 Straßenverkehrsordnung (StVO) folgende
Anordnung:
§ 1
Im Vorhof des Feuerwehrhauses An der Eiche 2 wird ein Absolutes Halteverbot angeordnet. Hierzu wird neben der Bepflanzung auf dem Grundstück An der Eiche 2 das Verkehrszeichen 283 „Absolutes Halteverbot“ mit dem Zusatzzeichen „auf dem gesamten Platz“ aufgestellt.
§ 2
Diese Anordnung tritt mit der Aufstellung der amtlichen Verkehrszeichen in Kraft und endet mit deren Beseitigung.
§ 3
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung sind nach § 49 StVO Ordnungswidrigkeiten im Sinn des § 24 StVG und werden mit Geldbußen gemäß § 17 OWiG geahndet.
Oberthulba, 15.04.2025
Mario Götz
1. Bürgermeister