Der Heckenschnitt ist die Haupttätigkeit des gemeindlichen Bauhofs in den Wintermonaten. Das Naturschutzrecht regelt dabei, wann solche Maßnahmen überhaupt zulässig sind. Zum Gehölzschnitt ist in § 39 Bundesnaturschutzgesetz verboten, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden. Unter Beachtung dieser Vorschrift und mit Rücksicht auf die Brut- und Setzzeit schneidet der Markt Oberthulba die Hecken also nur bis zum 28. Februar.
Text: mh; Foto: bw