Aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs erlässt der Markt Oberthulba
als zuständige Straßenverkehrsbehörde nach §§ 44 und 45 Straßenverkehrsordnung (StVO) folgende
Anordnung:
§ 1
In der Straße Brunnenstraße wird ein Absolutes Halteverbot angeordnet. Hierzu wird auf Höhe des Hauses Brunnenstraße 2 das Verkehrszeichen 283-10 „Absolutes Halteverbot Anfang, Aufstellung rechts“ und beim Nebengebäude des Hauses Brunnenstraße 4 das Verkehrszeichen 283-20 „Absolutes Halteverbot Ende, Aufstellung rechts“ aufgestellt.
§ 2
Diese Anordnung tritt mit der Aufstellung der amtlichen Verkehrszeichen in Kraft und endet mit deren Beseitigung.
§ 3
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung sind nach § 49 StVO Ordnungswidrigkeiten im Sinn des § 24 StVG und werden mit Geldbußen gemäß § 17 OWiG geahndet.
Oberthulba, 29.10.2024
Mario Götz
1. Bürgermeister