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Aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs erlässt der Markt Oberthulba

als zuständige Straßenverkehrsbehörde nach §§ 44 und 45 Straßenverkehrsordnung (StVO) folgende

Anordnung:

§ 1

In der Straße Brunnenstraße wird ein Absolutes Halteverbot angeordnet. Hierzu wird auf Höhe des Hauses Brunnenstraße 2 das Verkehrszeichen 283-10 „Absolutes Halteverbot Anfang, Aufstellung rechts“ und beim Nebengebäude des Hauses Brunnenstraße 4 das Verkehrszeichen 283-20 „Absolutes Halteverbot Ende, Aufstellung rechts“ aufgestellt.

§ 2

Diese Anordnung tritt mit der Aufstellung der amtlichen Verkehrszeichen in Kraft und endet mit deren Beseitigung.

§ 3

Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung sind nach § 49 StVO Ordnungswidrigkeiten im Sinn des § 24 StVG und werden mit Geldbußen gemäß § 17 OWiG geahndet.

Oberthulba, 29.10.2024

Mario Götz
1. Bürgermeister

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