Vorfahrtsregelung Wittershausen
Sonnenleite / Wirtschaftsweg Thulbaer Holz und Ringstraße / Thulbaer Holz
Aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs erlässt der Markt Oberthulba
als zuständige Straßenverkehrsbehörde nach §§ 44 und 45 Straßenverkehrsordnung (StVO) folgende
Anordnung:
§ 1
Am Wirtschaftsweg „Thulbaer Holz“, Fl. Nr. 407, wird auf Höhe der Bebauung, Nebengebäude des Anwesens Sonnenleite 20, eine Ortstafel angebracht, VZ 310-40 (Rückseite VZ 311).
Im Bereich Sonnenleite / Wirtschaftsweg „Thulbaer Holz“, Fl. Nr. 407, wird die Rechts-vor-Links-Regelung beibehalten. Aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung wird das Verkehrszeichen 136-20 „Kinder, Aufstellung links“ am Wirtschaftsweg „Thulbaer Holz“, Fl. Nr. 407, vor Einmündung in die Straße Sonnenleite, aufgestellt.
Im Kreuzungsbereich der Ringstraße und dem Wirtschaftsweg „Thulbaer Holz“, Fl. Nr. 407, wird eine Vorfahrtsregelung beschildert. Am Wirtschaftsweg „Thulbaer Holz“, Fl. Nr. 407, wird das Verkehrszeichen 205 „Vorfahrt gewähren“, und in der Ringstraße, gegenüber Haus-Nr. 13, die Vorfahrt mit Verkehrszeichen 301 „Vorfahrt“ angeordnet.
§ 2
Diese Anordnung tritt mit der Aufstellung der amtlichen Verkehrszeichen in Kraft und endet mit deren Beseitigung.
§ 3
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung sind nach § 49 StVO Ordnungswidrigkeiten im Sinn des § 24 StVG und werden mit Geldbußen gemäß § 17 OWiG geahndet.
Oberthulba, 29.10.2024
Mario Götz
1. Bürgermeister