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Absolutes Halteverbot Neuwirtshauser Straße in Reith

Aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs erlässt der Markt Oberthulba

als zuständige Straßenverkehrsbehörde nach §§ 44 und 45 Straßenverkehrsordnung (StVO) folgende

Anordnung:

§ 1

Zur besseren Erreichbarkeit der Schaukästen wird in der Neuwirtshauser Straße ein Absolutes Halteverbot angeordnet. Hierzu wird auf Höhe des Hauses Neuwirtshauser Straße 11a das Verkehrszeichen 283 „Absolutes Halteverbot“ mit dem Zusatzzeichen „auf dem gesamten Platz“ aufgestellt.

§ 2

Diese Anordnung tritt mit der Aufstellung der amtlichen Verkehrszeichen in Kraft und endet mit deren Beseitigung.

§ 3

Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung sind nach § 49 StVO Ordnungswidrigkeiten im Sinn des § 24 StVG und werden mit Geldbußen gemäß § 17 OWiG geahndet.

Oberthulba, 29.10.2024

Mario Götz
1. Bürgermeister

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