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Gemäß § 27 Abs.3 des Grundsteuergesetzes wird die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2022 hiermit in gleicher Höhe wie im Vorjahr und zu den gleichen Terminen festgesetzt.

Für die Steuerpflichtigen treten mit dem Tage dieser Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, als wäre ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Grundsteuerbescheid für das Jahr 2022 zugegangen.

Die Grundsteuerfestsetzung durch diese Bekanntmachung ist nur dann hinfällig, wenn aufgrund eines geänderten Grundsteuermessbescheides des Finanzamtes ein schriftlicher Grundsteuerbescheid für das Jahr 2022 erteilt wurde oder noch erteilt wird.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Steuerfestsetzung kann jeder Steuerpflichtige/Adressat innerhalb einer Frist von einem Monat, die mit dem Tag der wirksamen Bekanntmachung zu laufen beginnt entweder Widerspruch einlegen (siehe 1.) oder, wenn die übrigen Steuerpflichtigen/Adressaten zustimmen, unmittelbar Klage erheben (siehe 2.).

1. Wenn Widerspruch eingelegt wird:

Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Markt Oberthulba, Kirchgasse 16, 97723 Oberthulba einzulegen. Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden werden, so kann Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg, Burkarderstrasse 26, 97062 Würzburg, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten MARKT OBERTHULBA und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

2. Wenn unmittelbar Klage erhoben wird:

Die Klage ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg, Burkarderstrasse 26, 97062 Würzburg, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts zu erheben. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten MARKT OBERTHULBA und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:

- Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22.06.2007 (GVBl 13/2007) wurde im Bereich des Kommunalabgabenrechts ein fakultatives Widerspruchsverfahren eingeführt, das eine Wahlmöglichkeit eröffnet zwischen Widerspruchseinlegung und unmittelbarer Klageerhebung. Die unmittelbare Klageerhebung setzt die Zustimmung aller gemeinsamen Adressaten voraus. Wirksam zustimmen kann nur, wer keinen Widerspruch eingelegt hat.

- Die Widerspruchseinlegung und Klageerhebung in elektronischer Form (z.B. durch E-Mail) ist unzulässig.

- Kraft Bundesrecht ist in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten seit 01.07.2004 grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten.

- Ab 01.01.2022 muss der in § 55 d VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen.

- Einwendungen, die sich gegen die Steuerpflicht überhaupt oder gegen den Steuermessbescheid richten, sind beim Finanzamt anzubringen, das den Steuermessbescheid erlassen hat.

- Durch die Einlegung eines Widerspruchs bzw. Klageerhebung wird die Wirksamkeit dieses Verwaltungsaktes nicht gehemmt, insbesondere die Einziehung der angeforderten Steuern nicht aufgehalten.

Oberthulba, 07.01.2022

Mario Götz
1. Bürgermeister

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