US-Streitkräfte beabsichtigen in der Zeit vom
4. Januar 2021 – 29. Januar 2021
Tag- und Nachtübungen
unter der Bezeichnung
HFCA Landing Zone Training
im Übungsraum
Oberthulba
durchzuführen.
Der Bevölkerung wird nahegelegt, sich von den Einrichtungen der übenden Truppen fernzuhalten. Auf die Gefahren, die von liegengebliebenen Sprengmitteln, Fundmuni-tion und dergleichen ausgehen, wird besonders hingewiesen. Das Sammeln, der Erwerb, der Besitz und der Verkauf dieser Gegenstände sind verboten und können nach den Vorschriften des Strafgesetzbuches als Unterschlagung, Diebstahl oder Hehlerei, sowie nach den Waffen- und sprengstoffrechtlichen Bestimmungen geahndet werden.
Schadensmeldung – Manöverschäden
Manöverschäden sind bei der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, Schadensregu-lierungsstelle des Bundes, Regionalbüro Ost, Drosselbergstr. 2, 99097 Erfurt, innerhalb einer Frist von drei Monaten von dem Zeitpunkt an geltend zu machen, in dem der Geschädigte von dem Schaden und von Umständen Kenntnis erlangt hat, aus denen sich ergibt, dass eine Truppe oder ein ziviles Gefolge für den Schaden rechtlich verantwortlich ist, oder dass ein Mitglied oder ein Bediensteter der Truppe oder eines zivilen Gefolges den Schaden verursacht hat.
1. Der Antrag auf Abgeltung eines Manöverschadens kann auch innerhalb eines Monats nach Abschluss des Manövers oder der Übung schriftlich bei der Gemeindeverwaltung, in deren Bezirk das schädigende Ereignis stattgefunden hat, gestellt werden.
2. Wird das Verfahren von der Gemeinde nach den vorstehenden Punkt 2 durchgeführt, dann muss die Gemeinde die Anträge, der in Punkt 1 genannten Schadensregulierungsstelle des Bundes, so rechtzeitig zuleiten, dass die genannte 3 Monatsfrist eingehalten wird.
Übungen der Bundeswehr
Übungen der Bundeswehr finden am
a) 04.01.2021 – 21.01.2021
b) 11.01.2021 – 28.01.2021
mit der Bezeichnung
a) Durchschlageübung „GAUASCHACH“ (Nachtmärsche)
b) Durchschlageübung „GEMÜNDEN 1“ (Nachtmärsche)
im Übungsraum
a) Wittershausen - Frankenbrunn
b) Frankenbrunn - Pfaffenhausen
statt.
Der Bevölkerung wird nahegelegt, sich von den Einrichtungen der übenden Truppen fernzuhalten. Auf die Gefahren, die von liegengebliebenen Sprengmitteln, Fundmuni-tion und dergleichen ausgehen, wird besonders hingewiesen. Das Sammeln, der Erwerb, der Besitz und der Verkauf dieser Gegenstände sind verboten und können nach den Vorschriften des Strafgesetzbuches als Unterschlagung, Diebstahl oder Hehlerei, sowie nach den Waffen- und sprengstoffrechtlichen Bestimmungen geahndet werden.
Schäden, die von Einheiten der Bundeswehr verursacht wurden, sind bei der zustän-digen Gemeinde- bzw. Stadtverwaltung schriftlich anzumelden, sofern diese nicht bereits durch einen Flurschadenoffizier oder vom Schadentrupp der Einheiten beseitigt worden sind.